- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Betrügerische Werbeanrufe in Arnsberg und Umgebung: Verbraucherzentrale gibt Tipps

Arns­berg. Zur Zeit erfol­gen in Arns­berg und der Umge­bung wie­der Anru­fe in den pri­va­ten Haus­hal­ten, bei denen die Wer­ber sich als Mit­ar­bei­ter der loka­len Ener­gie­ver­sor­ger aus­ge­ben und ver­su­chen, Ver­trä­ge an den Mann oder die Frau zu brin­gen. Dabei las­sen sie sich einen Ver­trag noch wäh­rend des Tele­fo­nats auch zusätz­lich per SMS bestä­ti­gen. Erst in einer spä­ter ein­ge­hen­den schrift­li­chen Ver­trags­be­stä­ti­gung stellt sich dann her­aus, dass es sich beim Ver­trags­part­ner nicht um den ört­li­chen Ver­sor­ger han­delt, son­dern ein Ver­trag mit einem ganz ande­ren Unter­neh­men geschlos­sen wurde.

Die Arns­ber­ger Ver­brau­cher­zen­tra­le rät zu äußers­ter Vor­sicht, da die Rück­ab­wick­lung eines sol­chen Ver­tra­ges durch­aus schwie­rig sein kann. Sie rät, bei der­ar­ti­gen Anru­fen bes­ser direkt aufzulegen.

So wehren sich Verbraucher:innen gegen Verkaufsmaschen am Telefon

Wer­be­an­ru­fe ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung sind gesetz­lich ver­bo­ten. Trotz­dem blüht das Geschäft mit aggres­si­ven Ver­kaufs­ma­schen am Tele­fon. Laut Zah­len der Bun­des­netz­agen­tur haben Beschwer­den über Wer­be­an­ru­fe im Jahr 2021 einen neu­en Höchst­stand erreicht. Auch die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW erhält hier­zu zahl­rei­che Beschwer­den. Wer­be­an­ru­fe sind nicht nur ner­vig, sie haben auch Folgen.

„Am Tele­fon abge­schlos­se­ne Ver­trä­ge sind – bis auf weni­ge Aus­nah­men – auch ohne nach­träg­li­che Bestä­ti­gung gül­tig“, erklärt Petra Gol­ly, Lei­te­rin der Arns­ber­ger Bera­tungs­stel­le der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Die gute
Nach­richt: Die Ver­trä­ge kön­nen in der Regel bin­nen 14 Tagen wider­ru­fen wer­den. Mit die­sen Tipps kön­nen sich Verbraucher:innen gegen uner­wünsch­te Tele­fon­wer­bung und unter­ge­scho­be­ne Ver­trä­ge wehren.

  • Tele­fon­num­mer nur ange­ben wenn nötig
    Uner­wünsch­te Wer­be­an­ru­fe kann man nicht mit abso­lu­ter Sicher­heit ver­hin­dern. Schon wer in einem öffent­li­chem Regis­ter wie einem Tele­fon­buch ver­zeich­net ist, muss mit Tele­fon­mar­ke­ting rech­nen. Die
    per­sön­li­che Tele­fon­num­mer soll­te Unter­neh­men gene­rell nur dann genannt wer­den, wenn es für die Ver­trags­ab­wick­lung zwin­gend nötig ist. Beson­ders Gewinn­spie­le die­nen in ers­ter Linie der
    Daten­samm­lung. Hier soll­te auf die Anga­be der Tele­fon­num­mer mög­lichst ver­zich­tet wer­den. Wenn es sich um eine Pflicht­an­ga­be han­delt, soll­te zumin­dest der Nut­zung sämt­li­cher Daten zu Wer­be­zwe­cken wider­spro­chen werden.
  • Anru­fe unterbinden
    Bei der weit­aus größ­ten Zahl der Anru­fe behaup­tet das wer­ben­de Unter­neh­men, es habe eine Ein­wil­li­gung der Kund:innen erhal­ten. Oft ver­ste­cken sich die­se Ein­wil­li­gungs­er­klä­run­gen im Klein­ge­druck­ten der
    All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Beim Ver­trags­ab­schluss soll­te daher auf Klau­seln, die die Spei­che­rung und Nut­zung der Daten zu Wer­be­zwe­cken erlau­ben, geach­tet wer­den. Sol­che Klau­seln sind meis­tens mit „Daten­schutz“ oder „Daten­ver­ar­bei­tung“ über­schrie­ben und müs­sen klar vom ande­ren Text zu unter­schei­den sein. Verbraucher:innen soll­ten die ent­spre­chen­de Pas­sa­ge streichen.
  • Ver­trä­ge widerrufen
    Auch wenn ein Wer­be­an­ruf ille­gal war, ist der geschlos­se­ne Ver­trag in der Regel gül­tig. Aus­nah­men sind zum Bei­spiel Ver­trä­ge über Gewinn­spiel­diens­te. Seit Juli 2021 kön­nen auch Ener­gie­lie­fe­rungs­ver­trä­ge mit Haus­halts­kun­den – außer­halb der Grund­ver­sor­gung – nicht mehr münd­lich abge­schlos­sen wer­den. Diese
    bedür­fen der Text­form und somit zum Bei­spiel einem Ver­trags­ab­schluss per Brief, Fax, E‑Mail oder SMS. Wer einen Ver­trag am Tele­fon geschlos­sen hat und dies nach­träg­lich bereut, kann den Ver­trag aber bin­nen 14 Tagen wider­ru­fen. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW stellt dafür einen Mus­ter­brief zur Ver­fü­gung. Die Wider­rufs­frist beginnt bei Kauf­ver­trä­gen nach Erhalt der Ware und bei Ver­trä­gen über Dienst­leis­tun­gen bereits mit Ver­trags­ab­schluss. Die Frist beginnt jedoch erst, wenn das Unter­neh­men über das Wider­rufs­recht infor­miert hat.
  • Inter­net- und Telefonverträge
    Ein Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­trag muss seit dem 01. Dezem­ber 2021 in Text­form geneh­migt wer­den. Solan­ge ist der Ver­trag schwe­bend unwirk­sam. Das heißt: Bleibt die Geneh­mi­gung aus, dür­fen Verbraucher:innen nicht zur Kas­se gebe­ten wer­den, auch wenn die Leis­tung, zum Bei­spiel eine höhe­re Inter­net­ge­schwin­dig­keit, schon erbracht wur­de. Eine Frist muss dabei nicht beach­tet wer­den. Das all­ge­mei­ne 14-tägi­ge Wider­rufs­recht gilt ebenfalls.
  • Uner­wünsch­te Anru­fe melden
    Wer­be­an­ru­fe ohne vor­he­ri­ge, aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung sind ver­bo­ten. Ver­stö­ße dage­gen kön­nen Betrof­fe­ne der Ver­brau­cher­zen­tra­le oder der Bun­des­netz­agen­tur mel­den. Dafür ist es sinn­voll, die Tele­fon­num­mer und wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Anru­fer, wie zum Bei­spiel den Anruf­zeit­punkt, den Fir­men­na­men und die Ruf­num­mer, mit der sie ange­ru­fen wur­den, aufzuschreiben.

Weiterführende Infos und Links:

Einen Mus­ter­brief zur Abwehr einer unbe­rech­tig­ten For­de­run­gen gibt es auf der Home­page der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2020–01/Abwehr_einer_unberechtigten_Forderung_Abo.pdf

Einen Mus­ter­brief zum Wider­spruch gegen die Daten­ver­ar­bei­tung zu Wer­be­zwe­cken fin­den Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019 10/Widerspruch_gegen_Direktmarketing_und_Sperrung_von_Daten_ggue_Werbetreibenden.pdf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quel­le: Ver­brau­cher­zen­tra­le Arnsberg)
(Vor­schau­bild: VZ NRW/adpic)

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de