Beigeordnetenabwahl: CDU beanstandet Verfahren und will Absetzung

Sun­dern. Die CDU-Frak­ti­on bean­stan­det den Antrag auf Abbe­ru­fung des Bei­geord­ne­ten Mein­olf Kühn aus der letz­ten Rats­sit­zung und for­dert die Abset­zung der Bera­tung in der kom­men­den Rats­sit­zung am 14. April, in der die Anwahl des Bei­geord­ne­ten vor­ge­se­hen ist.

21 Unterschrift fehlt

In einem von Frak­ti­ons­chef Ste­fan Lan­ge, Frak­ti­ons­vi­ze Sebas­ti­an Boo­ke und dem stellv. Bür­ger­meis­ter Georg Te Pass unter­zeich­ne­ten Schrei­ben an Bür­ger­meis­ter Ralph Bro­del heißt es: „Mit dem heu­ti­gen Tage haben Sie den Mit­glie­dern des Stadt­ra­tes die Bera­tungs­vor­la­ge Nr. 351/IX „Abbe­ru­fung des Bei­geord­ne­ten der Stadt Sun­dern“ zuge­stellt. Die­ser Bera­tungs­vor­la­ge sind die Unter­schrif­ten der Rats­mit­glie­der bei­gefügt, die am 16. Febru­ar 2016 den Antrag auf Abbe­ru­fung des Bei­geord­ne­ten gem. § 71 Abs. 7 S. 2 GO NRW gestellt haben. Laut Ihrer Aus­sa­ge in der Sit­zung des Rates am 16. Febru­ar 2016 haben 21 Mit­glie­der des Stadt­ra­tes den Antrag auf Abwahl unter­zeich­net. Dies wird auch in der Bera­tungs­vor­la­ge 351/IX so dar­ge­stellt. Umso ver­wun­der­li­cher ist es, dass die Unter­schrif­ten­lis­ten ent­ge­gen Ihrer Aus­sa­ge jedoch nur von ledig­lich 20 Mit­glie­dern des Stadt­ra­tes unter­zeich­net wor­den sind.“

„Gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt“

Wei­ter heißt es: „Die CDU-Frak­ti­on im Rat der Stadt Sun­dern stellt damit fest:

  1. Die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zur Ein­lei­tung eines Abwahl­ver­fah­rens des Bei­geord­ne­ten gem. § 71 Abs. 7 S. 2 GO NRW sind nicht erfüllt, da nicht die Mehr­heit der gesetz­li­chen Zahl der Mit­glie­der des Rates der Stadt Sun­dern den Antrag unter­zeich­net hat. For­mal­ju­ris­tisch kann eine Zustim­mung im schrift­li­chen Antrags­ver­fah­ren nicht münd­lich erfolgen.
  2. Erst wenn die Mehr­heit der gesetz­li­chen Zahl der Mit­glie­der des Stadt­ra­tes einen ent­spre­chen­den Antrag gestellt hat, beginnt die Frist von min­des­tens sechs Wochen gem. § 71 Abs. 7 S. 3 GO NRW.
  3. Der Antrag vom 16. Febru­ar 2016 ist durch den Bür­ger­meis­ter, hilfs­wei­se durch die Kom­mu­nal­auf­sicht, zu beanstanden.
  4. Eine Abwahl des Bei­geord­ne­ten gem. § 71 GO NRW kann in der Sit­zung des Rates am 14. April 2016 nicht erfol­gen. Die CDU-Frak­ti­on im Rat der Stadt Sun­dern erwar­tet die sofor­ti­ge Bean­stan­dung des Antra­ges vom 16. Febru­ar 2016 und in der Fol­ge auch die Abset­zung des ent­spre­chen­den Tages­ord­nungs­punk­tes in der Sit­zung des Rates am 14. April 2016.

Eine Kopie die­ses Schrei­bens erhält der Hoch­sauer­land­kreis als Kom­mu­nal­auf­sicht mit der Bit­te um Prü­fung des Sachverhaltes.“

INFO

Beitrag teilen