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Arbeitslos und Urlaub – Was ist zu beachten?

Arnsberg/Sundern. Die Som­mer­fe­ri­en in Nord­rhein-West­fa­len rücken näher, die Urlaubs­zeit steht vor der Tür. Vor die­sem Hin­ter­grund stellt sich für Arbeits­lo­sen­geld­emp­fän­ger die Fra­ge, ob auch sie in den Urlaub fah­ren dür­fen. Damit Arbeits­lo­se ihre Feri­en unbe­schwert erle­ben kön­nen, weist die Arbeits­agen­tur Mesche­de-Soest auf die gesetz­li­chen Rege­lun­gen hin.

Reisepläne vorher mit der Arbeitsvermittlung abstimmen

Das Jugendbüro Sundern hat wieder einige reizvolle Ferienaktionen im Angebot. (Foto: lichtkunst.73  / pixelio.de)
(Foto: lichtkunst.73 / pixelio.de)

Arbeits­lo­se kön­nen unter wei­te­rem Bezug ihres Arbeits­lo­sen­geld I für maxi­mal drei Wochen im Kalen­der­jahr Urlaub neh­men. Aller­dings wird eine Rei­se nur dann geneh­migt, wenn in die­ser Zeit kei­ne Aus­sicht auf Ver­mitt­lung in Arbeit besteht, kei­ne beruf­li­che Bil­dungs­maß­nah­me vor­ge­se­hen ist und der Urlaub mit der Arbeits­ver­mitt­lung vor der Rei­se abge­stimmt wurde.
Zu beach­ten bleibt: Bei einem län­ge­ren, aber geneh­mig­ten Urlaub, gibt es ab Beginn der vier­ten Woche kei­ne Leis­tun­gen mehr von der Agen­tur für Arbeit. Bei einer Orts­ab­we­sen­heit von zusam­men­hän­gend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zah­lung bereits ab dem ers­ten Urlaubs­tag ein­ge­stellt. Arbeits­lo­sen, die ohne vor­he­ri­ge Abspra­che ver­rei­sen, wird die Zah­lung von Arbeits­lo­sen­geld für die Dau­er der Abwe­sen­heit ver­sagt und bereits aus­ge­zahl­te Leis­tun­gen wer­den zurück­ge­for­dert. Eben­so wird der Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz unterbrochen.
Die­se Rege­lun­gen gel­ten übri­gens nicht nur für Urlaubs­rei­sen. Jede Orts­ab­we­sen­heit – unab­hän­gig vom Grund – muss der Arbeits­agen­tur vor­her ange­zeigt werden.
Ger­ne wer­den wei­te­re Fra­gen zu die­sem und ande­ren The­men unter der kos­ten­frei­en Hot­line 0800 4555500 beant­wor­tet. Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen bie­tet auch die Bro­schü­re 1. Es kann im Inter­net unter www.arbeitsagentur.de > Bür­ge­rin­nen und Bür­ger > Arbeits­lo­sig­keit > Arbeits­lo­sen­geld auf­ge­ru­fen werden.

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