Allgemeinverfügung der Stadt untersagt „normales“ Einkaufen – einige Ausnahmen erteilt

Arns­berg. Die Stadt Arns­berg hat heu­te Mor­gen die von vie­len erwar­te­te „All­ge­mein­ver­fü­gung… zur Ein­däm­mung des Coro­na-Virus im Stadt­ge­biet Arns­berg“ her­aus gege­ben. Dem­nach wird das öffent­li­che Leben in dem viel­fach schon bekann­ten Maße behörd­lich ein­ge­schränkt. Das Wich­tigs­te hier­aus gibt es hier zusam­men gefasst.

Wichtige Regelungen HIER zusammen gefasst

Ein­rich­tun­gen, die im Rah­men von Auß­nah­me­re­ge­lun­gen wei­ter geöff­net haben dür­fen, sind gehal­ten alle mög­li­chen Hygie­ne­vor­schrif­ten zu beach­ten. Mit sofor­ti­ger Wir­kung sind Geschäf­te, die nicht der Deckung des täg­li­chen Bedarfs die­nen sowie alle sämt­li­chen Treff­punk­te in Räu­men und auch außer­halb zu schlie­ßen. Wei­ter geöff­net hat der Ein­zel­han­del für Lebens­mit­tel, Geträn­ke­märk­te, Abhol- und Lie­fer­diens­te, Wochen­märk­te, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser und Dro­ge­rien.

Eben­falls dür­fen auch fol­gen­de Geschäf­te geöff­net bleiben:

  • Bau- und Gartenbaumärkte
  • Tier­be­darfs­märk­te
  • Tank­stel­len
  • Fri­sö­re
  • Rei­ni­gun­gen
  • Wasch­sa­lons
  • Zei­tungs­ver­kaufs­stel­len
  • Ban­ken und Sparkassen
  • Post­stel­len
  • Geschäf­te des Großhandels

In der All­ge­mein­ver­fü­gung heißt es, dass alle ande­ren Ver­kaufs­stel­len des Ein­zel­han­dels SOFROT zu schlie­ßen sind. Von der sofor­ti­gen Schlie­ßung betrof­fen sind auch :

  • alle Knei­pen, Cafés, Bars, Clubs, Dis­ko­the­ken, Thea­ter, Kinos, Muse­en und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen unab­hän­gig von der jewei­li­gen Trä­ger­schaft oder von Eigentumsverhältnis-sen
  • alle Mes­sen, Aus­stel­lun­gen, Frei­zeit- und Tier­parks und Anbie­ter von Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten (drin­nen und drau­ßen), Spe­zi­al­märk­te und ähn­li­chen Einrichtungen
  • alle Fit­ness-Stu­di­os, Schwimm­bä­der, Spaß­bä­der, Sau­nen und ähn­li­che Einrichtungen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • alle Ange­bo­te in Volks­hoch­schu­len, in Musik­schu­len, in sons­ti­gen öffent­li­chen und pri- vaten außer­schu­li­schen Bildungseinrichtungen
  • Rei­se­bus­rei­sen
  • jeg­li­cher Sport­be­trieb auf und in allen öffent­li­chen und pri­va­ten Sport­an­la­gen, sowie alle Zusam­men­künf­te in Ver­ei­nen, Sport­ver­ei­nen, sons­ti­gen Sport- und Frei­zeit­ein­rich- tungen
  • Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­bü­ros und ähn­li­chen Einrichtungen
  • Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­le und ähn­li­chen Einrichtungen

Einen beschränk­ten Zugang, der auch nur unter stren­gen Auf­la­gen gewährt wer­den kann gibt es dem­nach noch für

  • Biblio­the­ken (Büche­rei­en) außer Biblio­the­ken an Hochschulen
  • Men­sen, Restau­rants und Speisegaststätten
    Restau­rants und Spei­se­gast­stät­ten dür­fen frü­hes­tens ab 06:00 Uhr öff­nen und sind spä- tes­tens ab 15:00 Uhr zu schließen.
  • Hotels für die Bewir­tung von Über­nach­tungs­gäs­ten – Über­nach­tungs­an­ge­bo­te zu tou­ris­ti­schen Zwe­cke sind untersagt

Aus­drück­lich dür­fen Dienst­leis­ter und Hand­wer­ker noch ihrer Tätig­keit wei­ter nachgehen.

Die Stadt Arns­berg hat ver­fügt, dass sämt­li­che Ver­kaufs­stel­len im Sin­ne des Laden­öff­nungs­ge­setz­tes die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zur Hygie­ne ein­hal­ten müs­sen. Der Zutritt zu den Ver­kaufs­stel­len muss zudem so gere­gelt wer­den, dass War­te­schlan­gen ver­mie­den werden.

Für die Öff­nung an Sonn- und Fei­er­ta­gen (AUS­NAH­ME sind alle Oster-Fei­er­ta­ge mit Kar­frei­tag) gibt es eine Son­der­re­ge­lung. Von 13 bis 18 Uhr dür­fen ab kom­men­den Sonn­tag (22. März) geöff­net sein:

  • Geschäf­te des Ein­zel­han­dels für Lebensmittel
  • Wochen­märk­te
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apo­the­ken
  • Geschäf­te des Großhandels

Ver­bo­ten sind ab sofort alle Ver­samm­lung zur Reli­gi­ons­aus­übung, unab­hän­gig von Reli­gi­on. Erklä­run­gen dazu sind bereits von Kir­chen, Islam-Ver­bän­den und jüdi­schen Ver­bän­den erfolgt.

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