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Ab Sonntag gelten die Regeln der Inzidenzstufe 1 – Stadt Arnsberg informiert

Arns­berg. Die 7‑Ta­ge-Inzi­denz im Hoch­sauer­land­kreis liegt am Frei­tag, 30. Juli, seit acht Tagen sta­bil über 10. Damit erfolgt am über­nächs­ten Tag, ab Sonn­tag, 1. August, gemäß Coro­naschutz­ver­ord­nung NRW die Ein­ord­nung in die Inzi­denz­stu­fe 1. Des­halb gel­ten auch in Arns­berg vor­erst wie­der Ein­schrän­kun­gen im öffent­li­chen Leben zum Schutz vor dem Corona-Virus.

Auch das Land NRW befin­det sich aktu­ell in der Inzi­denz­stu­fe 1 (10,1–35). Für die Bürger*innen in Arns­berg tre­ten ab 1. August laut Coro­naschutz­ver­ord­nung fol­gen­de Rege­lun­gen in Kraft:

Stufe 1: Inzidenz 10,1 bis 35

Kon­takt­be­schrän­kun­gen:

• Tref­fen im öffent­li­chen Raum sind ohne Begren­zung für Ange­hö­ri­ge aus fünf Haus­hal­ten erlaubt.

• Außer­dem sind Tref­fen im öffent­li­chen Raum für 100 Per­so­nen mit nega­ti­vem Test­nach­weis aus belie­bi­gen Haus­hal­ten erlaubt.

 

Außer­schu­li­sche Bildung:

• Außer­schu­li­sche Bil­dungs­an­ge­bo­te sind bei aus­rei­chen­der Belüf­tung ohne Mas­ke an einem fes­ten Sitz­platz möglich.

• Musik­un­ter­richt mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Per­so­nen erlaubt, sofern nega­ti­ve Test­nach­wei­se vor­lie­gen oder ein beauf­sich­tig­ter Selbst­test durch-geführt wird.

• Wenn auch die Lan­des­in­zi­denz unter 35 liegt, ent­fällt die Vor­ga­be eines nega­ti­ven Test­nach­wei­ses bzw. des beauf­sich­tig­ten Selbst­tests. Für Ange­bo­te mit Gesang gilt dies nur, wenn ein Min­dest­ab­stand von 2m ein­ge­hal­ten oder eine Mas­ke getra­gen wird

 

Kin­der- und Jugendarbeit:

• Grup­pen­an­ge­bo­te sind innen mit 30 und außen mit 50 Men­schen ohne Alters­be­gren­zung und ohne Test erlaubt.

• Feri­en­an­ge­bo­te und Feri­en­rei­sen sind mit nega­ti­vem Test­nach­weis oder beauf­sich­tig­tem Selbst­test möglich

 

Kul­tur:

• Ver­an­stal­tun­gen außen und innen, Thea­ter, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Per­so­nen erlaubt, sofern ein Sitz­plan, ein nega­ti­ver Test­nach­weis sowie die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands oder eine Sitz­ord­nung nach Schach­brett­mus­ter vor­han­den sind.

• Außen sind mehr als 1.000 Per­so­nen erlaubt, wenn ein geneh­mig­tes Kon­zept vor-liegt.

• Wenn auch die Lan­des­in­zi­denz unter 35 liegt: Ver­an­stal­tun­gen, Thea­ter, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Per­so­nen ohne Min­dest­ab­stand, aber mit nega­ti­vem Test­nach-weis oder mit Min­dest­ab­stand und ohne Test­nach­weis erlaubt. Mehr als 1.000 Per­so­nen sind erlaubt, sofern ein Sitz­plan, ein nega­ti­ver Test­nach­weis sowie die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands oder eine Sitz­ord­nung nach Schach­brett­mus­ter vor­han­den sind.

• Nicht berufs­mä­ßi­ger Pro­ben­be­trieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Per­so­nen statt­fin­den, wenn ein nega­ti­ver Test­nach­weis vor­liegt. Im Frei­en ent­fällt die Testpflicht.

• Ab 27. August 2021: Musik­fes­ti­vals kön­nen mit bis zu 1.000 Zuschau­ern durch­ge­führt wer­den, wenn nega­ti­ve Test­nach­wei­se und ein geneh­mig­tes Kon­zept vorliegen.

 

Sport:

• Kon­takt­sport innen und außen mit bis zu 100 Per­so­nen. Nega­tiv­t­est­nach­weis und Rück­ver­fol­gung sind erforderlich.

• Hoch­in­ten­si­ves Aus­dau­er­trai­ning (HIIT, Indoor-Cycling etc.) ist innen mit bis zu 15 Per­so­nen erlaubt (Nega­tive­st­nach­weis und Rückverfolgung).

• Wenn die Lan­des­in­zi­denz­stu­fe 1 gilt, ist der Sport ohne Nega­tiv­t­est­nach­weis zuläs­sig, ggf. mit Mindestabstand.

• Außen sind bis zu 25.000 Zuschau­er erlaubt (max. die Hälf­te der Kapa­zi­tät). Bei mehr als 5.000 Zuschau­ern ist ein Nega­tiv­t­est­nach­weis und ein geneh­mig­tes Kon­zept erforderlich.

• Innen sind bis zu 1.000 Zuschau­er (max. ein Drit­tel der Kapa­zi­tät) erlaubt, sofern nega­ti­ve Test­nach­wei­se, ein Sitz­plan sowie die Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands oder eine Sitz­ord­nung nach Schacht­brett­mus­ter vor­han­den sind.

• Ab 27. August 2021: Sport­fes­te und Sport­ver­an­stal­tun­gen ohne Per­so­nen­be­gren­zung mit geneh­mig­tem Kon­zept (mit nega­ti­ven Test­nach­wei­sen) erlaubt.

 

Frei­zeit:

• Frei­bä­der sowie klei­ne­re Außen­ein­rich­tun­gen dür­fen ohne Test­nach­weis öffnen.

• Aus­flugs­fahr­ten mit Schif­fen, Kut­schen, his­to­ri­schen Eisen­bah­nen und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sowie der Besuch von Spiel­ban­ken ohne Test­nach­weis, wenn auch die Lan­des­in­zi­denz unter 35 liegt.

• Bor­del­le usw. dür­fen mit nega­ti­ven Test­nach­weis öffnen.

• Clubs und Dis­ko­the­ken dür­fen im Frei­en für bis zu 250 Per­so­nen öff­nen, sofern nega­ti­ve Test­nach­wei­se vorliegen

• Ab 27. August 2021: Wenn die Lan­des­in­zi­denz eben­falls unter 35 liegt, dür­fen Clubs und Dis­ko­the­ken den Innen­be­reich ohne Per­so­nen­be­gren­zung öff­nen. Vor­aus­set­zung hier­für sind nega­ti­ve Test­nach­wei­se und ein geneh­mig­tes Konzept

 

Clubs und Diskotheken:

• maxi­mal 250 Per­so­nen (voll­stän­dig Geimpfte/Genesene zäh­len nicht mit)

• Nega­tiv­t­est­nach­weis für alle nicht voll­stän­dig Geimpften/Genesenen

• sicher­ge­stell­te ein­fa­che Rückverfolgbarkeit

Ab dem 27.08.2021 ist der Betrieb auch in geschlos­se­nen Räu­men unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zulässig:

• Nega­tiv­t­est­nach­weis für alle nicht voll­stän­dig Geimpften/Genesenen

• sicher­ge­stell­te ein­fa­che Rückverfolgbarkeit

• es muss ein von der zustän­di­gen Behör­de geneh­mig­tes Hygie­ne­kon­zept vor­han­den sein. Die­ses muss ins­be­son­de­re Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen, Lüf­tungs­re­ge­lun­gen und den Umfang von zuläs­si­gen Ein­schrän­kun­gen bei der Ein­hal­tung von Min­dest-abstän­den und Mas­ken­pflicht regeln.

 

Ein­kau­fen:

• Es gilt wie­der eine Flä­chen­be­gren­zung – ein Kun­de je ange­fan­ge­ner 10 Quadratmeter

 

Mes­sen und Märkte:

• Ab 27. August 2021: Jahr- und Spe­zi­al­märk­te mit Kir­mes­ele­men­ten sind ohne nega­ti­ve Test­nach­wei­se erlaubt.

Tagun­gen und Kongresse:

• Sitzungen/Tagungen/Kongresse etc. sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teil­neh­mern mög­lich, sofern nega­ti­ve Test­nach­wei­se vorliegen.

• Im Frei­en mit mehr als 1000 höchs­tens aber einem Drit­tel der regu­lä­ren Kapa­zi­tät, ohne nega­ti­ve Testnachweise.

• Ab. 27. August 2021: Innen mit mehr als 1000 Teil­neh­mern mit nega­ti­ven Test­nach­wei­sen und einem geneh­mig­ten Konzept.

 

Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen (ohne Partys):

• Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen sind im Frei­en mit bis zu 250 Gäs­ten und innen mit bis zu 100 Gäs­ten mög­lich. Vor­aus­set­zung: nega­ti­ver Test­nach­weis und sicher­ge­stell­te ein­fach Rück­ver­folg­bar­keit; kei­ne Mas­ken­pflicht drau­ßen und drin­nen am Tisch, wenn die beson­de­re Rück­ver­folg­bar­keit sicher­ge­stellt ist.

 

Par­tys:

• Par­tys und ver­gleich­ba­re Fei­ern sind im Frei­en ohne Min­dest­ab­stand und ohne Mas­ken­pflicht mit bis zu 100 Gäs­ten und innen mit bis zu 50 Gäs­ten mög­lich, wenn ein nega­ti­ver Test­nach­weis vor­liegt und ein­fa­che Rück­ver­folg­bar­keit sicher­ge­stellt ist.

 

Gro­ße Festveranstaltungen:

• Ab 27. August. 2021: Volks­fes­te, Schüt­zen­fes­te, Stadt­fes­te usw. sind mit nega­ti­vem Test­nach­weis und bis zu 1.000 Besu­chern mög­lich, sofern ein geneh­mig­tes Kon­zept vor­han­den ist

• Liegt die Lan­des­in­zi­denz eben­falls unter 35, dür­fen die­se auch ohne Besu­cher­be­gren­zung stattfinden.

 

Gas­tro­no­mie:

• Liegt die Lan­des­in­zi­denz eben­falls unter 35, ist auch die Innen­gas­tro­no­mie ohne Test­nach­wei­se erlaubt.

 

Beher­ber­gung und Tourismus:

• Bus­rei­sen ohne Kapa­zi­täts­be­gren­zung sind mög­lich, wenn alle Teil­neh­mer aus Regio-nen mit Inzi­denz von unter 35 kommen.

 

Regelungen der Inzidenzstufen

Wel­che Coro­na-Maß­nah­men gel­ten, hängt von der jewei­li­gen 7‑Ta­ge-Inzi­denz ab. Die Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len legt die aktu­el­len Rege­lun­gen je nach Inzi­denz­stu­fe vor Ort für Krei­se und kreis­freie Städ­te fest. Maß­geb­lich sind die Zah­len des Robert Koch-Insti­tuts (RKI).

 

Es gelten die folgenden Schwellenwerte:

• Stu­fe 0: Inzi­denz höchs­tens 10

• Stu­fe 1: Inzi­denz 10,1 bis 35

• Stu­fe 2: Inzi­denz 35,1 bis 50

• Stu­fe 3: Inzi­denz 50,1 bis 100 (Wegen der ver­gleichs­wei­se weni­gen schwe­ren Krank­heits­ver­läu­fe ist die Inzi­denz­stu­fe 3 zunächst bis zum 19. August 2021 ausgesetzt.)

Die Ein­ord­nung in die nächst­hö­he­re Inzi­denz­stu­fe erfolgt, wenn der jewei­li­ge Grenz­wert an acht auf­ein­an­der fol­gen­den Kalen­der­ta­gen über­schrit­ten wird, mit Wir­kung für den über-nächs­ten Tag.

Eine nied­ri­ge­re Inzi­denz­stu­fe wird dann erreicht, wenn der jewei­li­ge Inzi­denz­wert an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Kalen­der­ta­gen unter­schrit­ten wird – eben­falls mit Wir­kung für den über­nächs­ten Tag.

 

Weitere Informationen

Die aktu­el­le Coro­naschutz­ver­ord­nung sowie wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Inter­es­sier­te auf der städ­ti­schen Inter­net­sei­te unter www.arnsberg.de/corona und über die Arns­berg­App. Wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­tio­nen sind auf der Sei­te des Minis­te­ri­ums für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les zu fin­den: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

 

 

 

 

(Quel­le: Stadt Arnsberg)
(Foto: Stadt Arnsberg)

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