Die Tendenz der 7‑Tage-Inzidenz bei uns im Hochsauerlandkreis ist seit dem 01.05.2021 sinkend. Bis auf zwei Ausnahmen, war der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert, seitdem an allen Tagen niedriger als am Vortag. Seit Freitag, dem 14.05.2021, ist der Wert wieder unter dem Schwellenwert 100. Dies lässt auf den Wegfall der Bundesnotbremse hoffen.
Wann gilt die Corona-Notbremse nicht mehr?
Die sogenannte Corona-Notbremse des Bundes gilt ab einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz von 100. Sie tritt erst außer Kraft, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert 100 unterschreitet. Dann allerdings auch nicht sofort, sondern erst am übernächsten Tag. Der Tag wird behördlich – vom Mininsterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales – bekannt gegeben. Sonn- und Feiertage werden bei der Zählung der fünf Tage nicht berücksichtigt. Maßgeblich sind die Zahlen, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht werden. Der Wegfall der Bundesnotbremse ist bei uns im HSK somit frühestens am Freitag vor Pfingsten (21.05.2021) möglich.
Sobald die Bundesnotbremse nicht mehr greift, ist wieder hauptsächlich die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW maßgeblich. Ab heute gilt die neue Fassung vom 12.05.2021. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen, die uns ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 erwarten, zusammengefasst:
Ausgangsbeschränkungen
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht keine Ausgangsbeschränkungen vor. Die in der Bundesnotbremse verordnete Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt demnach, sobald die stabile Inzidenz von unter 100 behördlich vom Land festgestellt und bekannt gegeben wird.
Private Kontaktbeschränkungen
Die Bundesnotbremse erlaubt private Zusammenkünfte nur für den eigenen Hausstand + eine weitere Person. Diese Einschränkung gilt für NRW erstmalig auch im privaten Raum. Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 betreffen die Kontaktbeschränkungen wieder ausschließlich den öffentlichen Raum. Hier dürfen sich folgende Konstellationen treffen:
- ein Hausstand mit einer weiteren Person
- ein Hausstand mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand, dann aber insgesamt höchstens 5 Personen
Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt, Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Neu ist, dass Geimpfte und Genesene bei der Berechnung der Personenzahl auch nicht mitgezählt werden.
Zudem wird in der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung eine neue Inzidenzgrenze eingeführt. Ab einer stabilen 7‑Tage-Inzidenz von unter 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus drei Haushalten treffen.
Öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi)
Die Bundesnotbremse schreibt das Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbare Maske) bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Ab einer stabilen Inzidenz von unter 100, ist laut Coronaschutzverordnung eine medizinische Maske (OP-Maske), wieder ausreichend.
Einkaufen
Geschäfte, die nicht Waren des täglichen Bedarf anbieten, müssen laut Bundesnotbremse ab einer Inzidenz von 150 geschlossen werden, und dürfen bei einer Inzidenz über 100, aber unter 150, für sogenanntes „Click and Meet“ mit tagesaktuellem negativem Test, geöffnet sein. Aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung kann man in Geschäften dieser Art ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 ohne Termin einkaufen. Ein tagesaktueller negativer Test, muss aber weiterhin vorhanden sein. Neu ist hierbei auch, dass ein tagesaktueller Test dann 48 Stunden, anstatt 24 Stunden gültig ist.
Auch diesbezüglich gibt es einen neuen Schwellenwert. Ab einer stabilen Inzidenz von 50 kann in allen Geschäften ohne Termin und ohne Test eingekauft werden. Eine Beschränkung der erlaubten Personenzahl pro Quadratmeter bleibt. Zudem können dann auch Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und beispielsweise auch Trödelmärkte, unter bestimmten Voraussetzungen, stattfinden.
Gastronomie
Die Bundesnotbremse ermöglicht ausschließlich den Lieferdienst oder das Abholen von gastronomischen Angeboten. Die neue Coronaschutzverordnung erlaubt den Betrieb im Außenbereich mit bestätigtem negativem Test ab einer stabilen Inzidenz unter 100. Bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 ist auch der Betrieb im Innenbereich, mit negativem Testergebnis und Abstandsregeln, zulässig.
Beherbergung und Tourismus
Im Gegensatz zur Bundesnotbremse, die Übernachtungen zu touristischen Zwecken untersagt, ermöglicht die neue Coronaschutzverordnung Übernachtungen in Ferienwohnungen, Wohnwagen und auch in Hotels, mit negativem, bestätigtem Test, schon ab einer stabilen Inzidenz unter 100. Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 entfallen Kapazitätsbeschränkungen und Beschränkungen der gastronomischen Versorgung in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen etc.
Kultur
Die Bundesnotbremse untersagt den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Theater, Kinos, Konzerten, Aufführungen und ähnliche Veranstaltungen. Die neue Coronaschutzverodnung erlaubt den Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen und Gedenkstätten mit Termin und Test.
Neu ist, dass zudem Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerte, Aufführungen, Theater, im Freien für höchstens 500 Personen mit negativem, bestätigtem Test, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, möglich sind. Ab einer stabilen Inzidenz von unter 50, sind Konzerte, Kinos und ähnliche Veranstaltungen, auch in Innenräumen, mit negativem Test, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung von Hygiene- und Abstandregeln, zulässig.
Sport
Die Bundesnotbremse erlaubt ausschließlich kontaktlosen Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes. Die neue Coronaschutzverordnung ermöglicht ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 den kontaktlosen Sport im Freien von bis zu 20 Personen. Neu ist zudem, dass Zuschauer*innen mit negativem Test der Zutritt zu Sportanlagen unter freiem Himmel gewährt wird. Bei einer stabilen Inzidenz von unter 50 ist die Ausübung von Kontaktsport unter freiem Himmel ohne Personenbegrenzung zulässig. Zudem wird Sport in Innenräumen ermöglicht.
Freizeit und Vergnügungsstätten
Die Bundesnotbremse verfügt, dass alle Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Spaßbädern, Saunen, Discotheken etc.) geschlossen sind. Die Coronaschutzverordnung erlaubt den Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel für Besucher*innen bestätigtem negativem Test. Zudem dürfen Freibäder für Personen mit bestätigtem negativen Test zum „Zwecke der Sportausübung“, ohne Benutzung der Liegewiesen, geöffnet werden.
Bei einer stabilen Inzidenz unter 50 dürfen in Freibädern auch die Liegewiesen benutzt werden. Zudem ist dann der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen, mit negativem Test, erlaubt.
Außerdem neu in der aktuellen Coronaschutzverordnung
Ab einer stabilen Inzidenz von unter 50 sind private Veranstaltungen mit höchstens 100 Gästen unter freiem Himmel und höchstens 50 Gästen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
Musikalischer und künstlerischer Unterricht in Präsenz ist ab einer stabilen Inzidenz von unter 100 in Innenräumen für Gruppen von bis zu fünf Personen, und im Freien für Gruppen von höchstens 20 jungen Menschen bis höchstens 18 Jahre zulässig.
Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens fünf, in Freibädern höchstens zwanzig ist erlaubt.
Auf der folgenden Internetseite ist aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht:
Auf der folgenden Internetseite ist aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit markierten Änderungen veröffentlicht: