Ab heute neue Coronaschutzverordnung – Was erwartet uns?

Die Ten­denz der 7‑Ta­ge-Inzi­denz bei uns im Hoch­sauer­land­kreis ist seit dem 01.05.2021 sin­kend. Bis auf zwei Aus­nah­men, war der vom Robert-Koch-Insti­tut ver­öf­fent­lich­te Inzi­denz­wert, seit­dem an allen Tagen nied­ri­ger als am Vor­tag. Seit Frei­tag, dem 14.05.2021, ist der Wert wie­der unter dem Schwel­len­wert 100. Dies lässt auf den Weg­fall der Bun­des­not­brem­se hoffen.

Wann gilt die Coro­na-Not­brem­se nicht mehr?

Die soge­nann­te Coro­na-Not­brem­se des Bun­des gilt ab einer sta­bi­len 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100. Sie tritt erst außer Kraft, wenn die Inzi­denz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Werk­ta­gen den Wert 100 unter­schrei­tet. Dann aller­dings auch nicht sofort, son­dern erst am über­nächs­ten Tag. Der Tag wird behörd­lich – vom Min­in­s­te­ri­um für Arbeit, Gesund­heit und Sozia­les – bekannt gege­ben. Sonn- und Fei­er­ta­ge wer­den bei der Zäh­lung der fünf Tage nicht berück­sich­tigt. Maß­geb­lich sind die Zah­len, die vom Robert-Koch-Insti­tut (RKI) ver­öf­fent­licht wer­den. Der Weg­fall der Bun­des­not­brem­se ist bei uns im HSK somit frü­hes­tens am Frei­tag vor Pfings­ten (21.05.2021) möglich.

Sobald die Bun­des­not­brem­se nicht mehr greift, ist wie­der haupt­säch­lich die Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSch­VO) des Lan­des NRW maß­geb­lich. Ab heu­te gilt die neue Fas­sung vom 12.05.2021. Im Fol­gen­den sind die wich­tigs­ten Rege­lun­gen, die uns ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 100 erwar­ten, zusammengefasst:

 

Aus­gangs­be­schrän­kun­gen

Die Coro­naschutz­ver­ord­nung des Lan­des NRW sieht kei­ne Aus­gangs­be­schrän­kun­gen vor. Die in der Bun­des­not­brem­se ver­ord­ne­te Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ent­fällt dem­nach, sobald die sta­bi­le Inzi­denz von unter 100 behörd­lich vom Land fest­ge­stellt und bekannt gege­ben wird.

 

Pri­va­te Kontaktbeschränkungen

Die Bun­des­not­brem­se erlaubt pri­va­te Zusam­men­künf­te nur für den eige­nen Haus­stand + eine wei­te­re Per­son. Die­se Ein­schrän­kung gilt für NRW erst­ma­lig auch im pri­va­ten Raum. Bei einer sta­bi­len Inzi­denz unter 100 betref­fen die Kon­takt­be­schrän­kun­gen wie­der aus­schließ­lich den öffent­li­chen Raum. Hier dür­fen sich fol­gen­de Kon­stel­la­tio­nen treffen:

  • ein Haus­stand mit einer wei­te­ren Person
  • ein Haus­stand mit meh­re­ren Per­so­nen aus einem ande­ren Haus­stand, dann aber ins­ge­samt höchs­tens 5 Personen

Kin­der bis zu einem Alter von ein­schließ­lich 14 Jah­ren wer­den bei der Berech­nung der Per­so­nen­zahl nicht mit­ge­zählt, Paa­re gel­ten unab­hän­gig von den Wohn­ver­hält­nis­sen ledig­lich als ein Haus­stand. Neu ist, dass Geimpf­te und Gene­se­ne bei der Berech­nung der Per­so­nen­zahl auch nicht mit­ge­zählt werden.

Zudem wird in der aktu­el­len Fas­sung der Coro­naschutz­ver­ord­nung eine neue Inzi­denz­gren­ze ein­ge­führt. Ab einer sta­bi­len 7‑Ta­ge-Inzi­denz von unter 50 dür­fen sich bis zu 10 Per­so­nen aus drei Haus­hal­ten treffen.

 

Öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel (Bus, Bahn, Taxi)

Die Bun­des­not­brem­se schreibt das Tra­gen einer FFP2-Mas­ke (oder ver­gleich­ba­re Mas­ke) bei der Benut­zung von öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln vor. Ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 100, ist laut Coro­naschutz­ver­ord­nung eine medi­zi­ni­sche Mas­ke (OP-Mas­ke), wie­der ausreichend.

 

Ein­kau­fen

Geschäf­te, die nicht Waren des täg­li­chen Bedarf anbie­ten, müs­sen laut Bun­des­not­brem­se ab einer Inzi­denz von 150 geschlos­sen wer­den, und dür­fen bei einer Inzi­denz über 100, aber unter 150, für soge­nann­tes „Click and Meet“ mit tages­ak­tu­el­lem nega­ti­vem Test, geöff­net sein. Auf­grund der neu­en Coro­naschutz­ver­ord­nung kann man in Geschäf­ten die­ser Art ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 100 ohne Ter­min ein­kau­fen. Ein tages­ak­tu­el­ler nega­ti­ver Test, muss aber wei­ter­hin vor­han­den sein. Neu ist hier­bei auch, dass ein tages­ak­tu­el­ler Test dann 48 Stun­den, anstatt 24 Stun­den gül­tig ist.

Auch dies­be­züg­lich gibt es einen neu­en Schwel­len­wert. Ab einer sta­bi­len Inzi­denz von 50 kann in allen Geschäf­ten ohne Ter­min und ohne Test ein­ge­kauft wer­den. Eine Beschrän­kung der erlaub­ten Per­so­nen­zahl pro Qua­drat­me­ter bleibt. Zudem kön­nen dann auch Mes­sen, Aus­stel­lun­gen, Jahr­märk­te und bei­spiels­wei­se auch Trö­del­märk­te, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, stattfinden.

 

Gas­tro­no­mie

Die Bun­des­not­brem­se ermög­licht aus­schließ­lich den Lie­fer­dienst oder das Abho­len von gas­tro­no­mi­schen Ange­bo­ten. Die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung erlaubt den Betrieb im Außen­be­reich mit bestä­tig­tem nega­ti­vem Test ab einer sta­bi­len Inzi­denz unter 100. Bei einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 50 ist auch der Betrieb im Innen­be­reich, mit nega­ti­vem Test­ergeb­nis und Abstands­re­geln, zulässig.

 

Beher­ber­gung und Tourismus

Im Gegen­satz zur Bun­des­not­brem­se, die Über­nach­tun­gen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken unter­sagt, ermög­licht die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung Über­nach­tun­gen in Feri­en­woh­nun­gen, Wohn­wa­gen und auch in Hotels, mit nega­ti­vem, bestä­tig­tem Test, schon ab einer sta­bi­len Inzi­denz unter 100. Bei einer sta­bi­len Inzi­denz unter 50 ent­fal­len Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen und Beschrän­kun­gen der gas­tro­no­mi­schen Ver­sor­gung in Hotels, Pen­sio­nen und Jugend­her­ber­gen etc.

 

Kul­tur

Die Bun­des­not­brem­se unter­sagt den Betrieb von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Thea­ter, Kinos, Kon­zer­ten, Auf­füh­run­gen und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen. Die neue Coro­naschutz­ver­od­nung erlaubt den Besuch von Muse­en, Kunst­aus­stel­lun­gen, Gale­rien, Schlös­sern, Bur­gen und Gedenk­stät­ten mit Ter­min und Test.

Neu ist, dass zudem Ver­an­stal­tun­gen, wie bei­spiels­wei­se Kon­zer­te, Auf­füh­run­gen, Thea­ter,  im Frei­en für höchs­tens 500 Per­so­nen mit nega­ti­vem, bestä­tig­tem Test, Rück­ver­folg­bar­keit und Ein­hal­tung des Min­dest­ab­stands, mög­lich sind. Ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 50, sind Kon­zer­te, Kinos und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen, auch in Innen­räu­men, mit nega­ti­vem Test, Rück­ver­folg­bar­keit und Ein­hal­tung von Hygie­ne- und Abstand­re­geln, zulässig.

 

Sport

Die Bun­des­not­brem­se erlaubt aus­schließ­lich kon­takt­lo­sen Sport im Frei­en, allein, zu zweit oder mit Per­so­nen des eige­nen Haus­stan­des. Die neue Coro­naschutz­ver­ord­nung ermög­licht ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 100 den kon­takt­lo­sen Sport im Frei­en von bis zu 20 Per­so­nen. Neu ist zudem, dass Zuschauer*innen mit nega­ti­vem Test der Zutritt zu Sport­an­la­gen unter frei­em Him­mel gewährt wird. Bei einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 50 ist die Aus­übung von Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel ohne Per­so­nen­be­gren­zung zuläs­sig. Zudem wird Sport in Innen­räu­men ermöglicht.

 

Frei­zeit und Vergnügungsstätten

Die Bun­des­not­brem­se ver­fügt, dass alle Frei­zeit­ein­rich­tun­gen (z.B. Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze, Bade­an­stal­ten, Spaß­bä­dern, Sau­nen, Dis­co­the­ken etc.) geschlos­sen sind. Die Coro­naschutz­ver­ord­nung erlaubt den Betrieb von Mini­golf­an­la­gen, Hoch­seil­gär­ten, Klet­ter­parks und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen unter frei­em Him­mel für Besucher*innen bestä­tig­tem nega­ti­vem Test. Zudem dür­fen Frei­bä­der für Per­so­nen mit bestä­tig­tem nega­ti­ven Test zum „Zwe­cke der Sport­aus­übung“, ohne Benut­zung der Lie­ge­wie­sen, geöff­net werden.

Bei einer sta­bi­len Inzi­denz unter 50 dür­fen in Frei­bä­dern auch die Lie­ge­wie­sen benutzt wer­den. Zudem ist dann der Betrieb von Spiel­hal­len, Wett­bü­ros und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen, mit nega­ti­vem Test, erlaubt.

 

Außer­dem neu in der aktu­el­len Coronaschutzverordnung

Ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 50 sind pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen mit höchs­tens 100 Gäs­ten unter frei­em Him­mel und höchs­tens 50 Gäs­ten in Innen­räu­men sowie mit bestä­tig­tem nega­ti­ven Schnell- oder Selbst­test erlaubt.

Musi­ka­li­scher und künst­le­ri­scher Unter­richt in Prä­senz  ist ab einer sta­bi­len Inzi­denz von unter 100 in Innen­räu­men für Grup­pen von bis zu fünf Per­so­nen, und im Frei­en für Grup­pen von höchs­tens 20 jun­gen Men­schen bis höchs­tens 18 Jah­re zulässig.

Anfän­ger­schwimm­aus­bil­dung und Klein­kin­der­schwimm­kur­se für Grup­pen von in Hal­len­bä­dern höchs­tens fünf, in Frei­bä­dern höchs­tens zwan­zig ist erlaubt.

 

 

Auf der fol­gen­den Inter­net­sei­te ist aktu­el­le Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSch­VO) veröffentlicht:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung.pdf

Auf der fol­gen­den Inter­net­sei­te ist aktu­el­le Coro­naschutz­ver­ord­nung (Coro­naSch­VO) mit mar­kier­ten Ände­run­gen veröffentlicht:

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

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