- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

Ab heute: bundesweit weniger Einschränkungen für vollständig Geimpfte und Genesene

Am 4. Mai hat die Bun­des­re­gie­rung die COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung (SchAus­nahmV) beschlos­sen. Die­se Ver­ord­nung ist ab heu­te, 9.5.2021, gül­tig. Zweck die­ser Ver­ord­nung ist es, Erleich­te­run­gen und Aus­nah­men für Geimpf­te und Gene­se­ne in Bezug auf alle Gebo­te und Ver­bo­te des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) im Zusam­men­hang mit Coro­na zu ermög­li­chen. Im Fol­gen­den die wich­tigs­ten Regeln, die jetzt für die­sen Per­so­nen­kreis gelten:

Schnelltests zum Einkaufen und Schule nicht mehr nötig

Wenn laut Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ein Nach­weis eines nega­ti­ven tages­ak­tu­el­len Schnell­tests zum Ein­kau­fen, für den Zoo­be­such, oder bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen, wie bei­spiel­wei­se beim Besuch des Fri­seurs oder der Fuß­pfle­ge not­wen­dig ist, reicht für voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne der Impf­nach­weis oder Gene­se­nen­nach­weis. Auch der Nach­weis eines nega­ti­ven Tests für den Besuch von Prä­senz­un­ter­richt in den Schu­len ent­fällt. In die­sen Situa­tio­nen wer­den Geimpf­te und Gene­se­ne getes­te­ten Per­so­nen gleichgestellt.

Keine Einschränkungen mehr für Treffen im privaten Rahmen

Wenn sich im pri­va­ten Rah­men, egal ob in der Öffent­lich­keit, oder im pri­va­ten Raum, aus­schließ­lich Geimpf­te und Gene­se­ne tref­fen, gibt es kei­ner­lei Ein­schrän­kun­gen bezüg­lich der Per­so­nen­zahl oder der Anzahl der Haus­hal­te mehr. Sind bei so einem Tref­fen sowohl Geimpf­te und Gene­se­ne, als auch ande­re dabei, gel­ten geimpf­te Per­so­nen und gene­se­ne Per­so­nen nicht als „wei­te­re Per­son“ und wer­den somit bezüg­lich der Per­so­nen­zahl nicht mitgezählt.

Keine Ausgangssperre mehr

Für Geimpf­te und Gene­se­ne gel­ten die Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, die laut Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ein­tre­ten, wenn in einer Kom­mu­ne die Inzi­denz­gren­ze von 100 an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über­schrit­ten wird, nicht mehr.

Keine Quarantäne bei Einreise aus dem Ausland oder Erstkontakt zu einer infizierten Person

Eine Qua­ran­tä­ne kann nur noch in Aus­nah­me­fäl­len ver­ord­net wer­den. Die Ver­pflich­tung zur Qua­ran­tä­ne nach Ein­rei­se aus dem Aus­land oder nach Erst­kon­takt zu einer nach­weis­lich infi­zier­ten Per­son entfällt.

Einige Beschränkungen bleiben trotz vollständiger Impfung oder Genesung bestehen

Auch für voll­stän­dig geimpf­te Per­so­nen und gene­se­ne Per­so­nen blei­ben die Mas­ken­pflicht und das Abstands­ge­bot bestehen.

Erleichterungen können für eine einzelne Person auch wieder entfallen

Als „voll­stän­dig Geimpf­te“ gel­ten Per­so­nen, deren letz­te erfor­der­li­che Ein­zel­imp­fung min­des­tens 14 Tage zurück­liegt. Zudem gel­ten gene­se­ne Per­so­nen, die nur eine Impf­do­sis ver­ab­reicht bekom­men haben, auch als „voll­stän­dig Geimpf­te“. Wäh­rend der Sta­tus eines „voll­stän­dig Geimpf­ten“ mit allen erfor­der­li­chen Ein­zel­imp­fun­gen der­zeit kei­ner­lei zeit­li­cher Begren­zung unter­liegt, ver­liert eine Per­son den Sta­tus eines „Gene­se­nen“, wenn die erfolg­te Covid-19-Infek­ti­on zu weit zurück­liegt. Dies liegt dar­an, dass die mit einem PCR-Test (oder ähn­li­chem Test) fest­ge­stell­te Coro­na-Infek­ti­on bei einem  Gene­se­nen­nach­weis min­des­tens 28 Tage, höchs­tens aber sechs Mona­te zurück­lie­gen darf. Nach Über­schrei­ten der sechs Mona­te ent­fällt somit der Sta­tus eines Genesenen.

 

Die COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung ist auf fol­gen­der Inter­net­sei­te nachzulesen:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Verordnungsentwurf_Corona-Impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de