Am 4. Mai hat die Bundesregierung die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) beschlossen. Diese Verordnung ist ab heute, 9.5.2021, gültig. Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen für Geimpfte und Genesene in Bezug auf alle Gebote und Verbote des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Zusammenhang mit Corona zu ermöglichen. Im Folgenden die wichtigsten Regeln, die jetzt für diesen Personenkreis gelten:
Schnelltests zum Einkaufen und Schule nicht mehr nötig
Wenn laut Infektionsschutzgesetz ein Nachweis eines negativen tagesaktuellen Schnelltests zum Einkaufen, für den Zoobesuch, oder bei körpernahen Dienstleistungen, wie beispielweise beim Besuch des Friseurs oder der Fußpflege notwendig ist, reicht für vollständig Geimpfte und Genesene der Impfnachweis oder Genesenennachweis. Auch der Nachweis eines negativen Tests für den Besuch von Präsenzunterricht in den Schulen entfällt. In diesen Situationen werden Geimpfte und Genesene getesteten Personen gleichgestellt.
Keine Einschränkungen mehr für Treffen im privaten Rahmen
Wenn sich im privaten Rahmen, egal ob in der Öffentlichkeit, oder im privaten Raum, ausschließlich Geimpfte und Genesene treffen, gibt es keinerlei Einschränkungen bezüglich der Personenzahl oder der Anzahl der Haushalte mehr. Sind bei so einem Treffen sowohl Geimpfte und Genesene, als auch andere dabei, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als „weitere Person“ und werden somit bezüglich der Personenzahl nicht mitgezählt.
Keine Ausgangssperre mehr
Für Geimpfte und Genesene gelten die Ausgangsbeschränkungen, die laut Infektionsschutzgesetz eintreten, wenn in einer Kommune die Inzidenzgrenze von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird, nicht mehr.
Keine Quarantäne bei Einreise aus dem Ausland oder Erstkontakt zu einer infizierten Person
Eine Quarantäne kann nur noch in Ausnahmefällen verordnet werden. Die Verpflichtung zur Quarantäne nach Einreise aus dem Ausland oder nach Erstkontakt zu einer nachweislich infizierten Person entfällt.
Einige Beschränkungen bleiben trotz vollständiger Impfung oder Genesung bestehen
Auch für vollständig geimpfte Personen und genesene Personen bleiben die Maskenpflicht und das Abstandsgebot bestehen.
Erleichterungen können für eine einzelne Person auch wieder entfallen
Als „vollständig Geimpfte“ gelten Personen, deren letzte erforderliche Einzelimpfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Zudem gelten genesene Personen, die nur eine Impfdosis verabreicht bekommen haben, auch als „vollständig Geimpfte“. Während der Status eines „vollständig Geimpften“ mit allen erforderlichen Einzelimpfungen derzeit keinerlei zeitlicher Begrenzung unterliegt, verliert eine Person den Status eines „Genesenen“, wenn die erfolgte Covid-19-Infektion zu weit zurückliegt. Dies liegt daran, dass die mit einem PCR-Test (oder ähnlichem Test) festgestellte Corona-Infektion bei einem Genesenennachweis mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegen darf. Nach Überschreiten der sechs Monate entfällt somit der Status eines Genesenen.
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist auf folgender Internetseite nachzulesen: