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8000 Euro Schmerzensgeld für grob fehlerhaften Befund

(Foto: Lupo  / pixelio.de)
 Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat für einen Arns­ber­ger ent­schie­den. (Foto: Lupo / pixelio.de)

Arnsberg/Hamm. 8000 Euro Schmer­zens­geld für einen grob feh­ler­haf­ten Befund wäh­rend der Ope­ra­ti­on einer Schul­ter­ver­let­zung hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm einem Arns­ber­ger zuerkannt.

Arnsberger gewinnt gegen Krankenhaus Wimbern

„Die ope­ra­ti­ve Ver­sor­gung einer Schul­ter­eck­ge­lenk­spren­gung ist grob behand­lungs­feh­ler­haft, wenn die Boh­rung für die ein­zu­brin­gen­de Schrau­be zu nahe am Gelenk liegt und der Ope­ra­teur die­sen Umstand nicht erkennt, weil er die gebo­te­ne intra­ope­ra­ti­ve Bild­ge­bung zur Über­prü­fung der Boh­rung unter­lässt.“ Das hat der 26. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm unter Abän­de­rung des erst­in­stanz­li­chen Urteils des Land­ge­richts Arns­berg am 18. Febru­ar 2014 entschieden.

Operation nach Schultergelenksprengung beim Fußball

Anfang Mai des Jah­res 2010 zog sich der sei­ner­zeit 21 Jah­re alte Klä­ger aus Arns­berg beim Fuß­ball­spie­len eine Schul­ter­eck­ge­lenk­spren­gung Tos­sy III links zu, die noch am sel­ben Tag im Kran­ken­haus des beklag­ten Kran­ken­haus­trä­gers in Wicke­de-Wim­bern mit einer Ver­schrau­bung des Schlüs­sel­beins ope­ra­tiv ver­sorgt wur­de. Weni­ge Wochen spä­ter muss­te die Schrau­be mit einer Revi­si­ons­ope­ra­ti­on ent­fernt wer­den, weil sie aus­ge­ris­sen war. Mit der Begrün­dung, er sei mit einer nicht rich­tig plat­zier­ten Schrau­be feh­ler­haft ope­riert wor­den, so dass die Schrau­be her­aus­ge­bro­chen und des­we­gen die Revi­si­ons­ope­ra­ti­on not­wen­dig gewor­den sei, hat der Klä­ger vom beklag­ten Kran­ken­haus Scha­dens­er­satz ver­langt, unter ande­rem ein Schmer­zens­geld in Höhe von 8000 Euro.

Operateur hat sich mit nicht aussagekräftigen Bildern begnügt

Das Kla­ge­be­geh­ren hat­te Erfolg. Nach sach­ver­stän­di­ger Begut­ach­tung hat der 26. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm dem Klä­ger 8000 Euro Schmer­zens­geld zuer­kannt. Chris­ti­an Nub­be­mey­er, Pres­se­de­zer­nent des Gerichts, zitiert aus der Urteils­be­grün­dung: Es lie­ge ein gro­ber Befund­er­he­bungs­feh­ler vor. Die bei der ers­ten Ope­ra­ti­on ein­ge­brach­te Schrau­be sei falsch posi­tio­niert wor­den, sie habe zu nahe am Gelenk geses­sen. Die­ser Posi­ti­ons­feh­ler kön­ne bei der Boh­rung zwar auch einem erfah­re­nen Chir­ur­gen pas­sie­ren. Er habe aber intra­ope­ra­tiv – durch eine Bild­ge­bung in zwei Ebe­nen (Rönt­gen­auf­nah­men aus ver­schie­de­nen Pro­jek­ti­ons­rich­tun­gen) – erkannt und dann kor­ri­giert wer­den müs­sen. So wäre der Posi­ti­ons­feh­ler noch wäh­rend der Ope­ra­ti­on fest­zu­stel­len und dann durch eine erneu­te Boh­rung oder ein ande­res Ver­fah­ren zu kor­ri­gie­ren gewe­sen. Auf die gebo­te­ne Bild­ge­bung habe der Ope­ra­teur ver­zich­tet und sich mit zwei Auf­nah­men aus zwei dicht bei­ein­an­der lie­gen­den Win­keln begnügt, die nicht aus­sa­ge­kräf­tig gewe­sen sei­en. Wenn er sich dabei nur auf sei­ne eige­nen Augen und Erfah­rung ver­las­sen habe, sei der Befund grob feh­ler­haft erho­ben wor­den. Auf­grund der hier­mit ver­bun­de­nen Beweis­last­um­kehr gehe die Revi­si­ons­ope­ra­ti­on zu Las­ten des beklag­ten Kran­ken­hau­ses. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die zwei­te Ope­ra­ti­on bei ord­nungs­ge­mä­ßer Befun­dung zu ver­mei­den gewe­sen wäre.
Urteil des 26. Zivil­se­nats des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 18.02.2014 (26 U 152/13)

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