- Anzeige -

- Anzeige -

- Anzeige -

4½ Jahre Haft für Missbrauch der eigenen Enkelinnen

Das Landgericht Arnsberg. (Foto: 0e)
Das Land­ge­richt Arns­berg. (Foto: 0e)

Arns­berg. Vor der 2. Gro­ßen Straf­kam­mer des Land­ge­richts ist ein 72-Jäh­ri­ger Arns­ber­ger am Diens­tag wegen sexu­el­len Miß­brauchs von Kin­dern in sechs Fäl­len sowie wegen Ver­brei­tens von kin­der­por­no­gra­fi­schen Schrif­ten zu vier Jah­ren und sechs Mona­ten Haft ver­ur­teilt wor­den. Der Ver­ur­teil­te hat­te in einem Arns­ber­ger Orts­teil sei­ne eige­nen Enke­lin­nen miss­braucht, die älte­re Schwes­ter in vier Fäl­len im Alter von sechs bis neun Jah­ren, die jün­ge­re in zwei Fäl­len im Alter von sechs Jah­ren, was er auch noch gefilmt hatte.

Keine Einschränkung der Schuldfähigkeit

Die älte­re, inzwi­schen 15 Jah­re alte Geschä­dig­te, die im Pro­zess auch als Neben­klä­ge­rin auf­trat, hat­te ihren Groß­va­ter im vori­gen Jahr ange­zeigt, als sie erfuhr, dass er nun auch ihre klei­ne Schwes­ter miss­braucht hat­te. Der Ange­klag­te hat­te am ers­ten Pro­zess­tag die Taten unum­wun­den zuge­ge­ben, sich ent­schul­digt und erklärt, dass er sich schä­me. Ein Gut­ach­ter hat­te die Pro­gno­se abge­ge­ben, dass der pädo­phi­le 72-Jäh­ri­ge trotz gegen­tei­li­ger Beteue­run­gen bei güns­ti­ger Gele­gen­heit neue Miß­brauchsta­ten bege­hen könn­te, und hat­te ihn zudem für voll schuld­fä­hig erklärt.

Verteidigung wollte Bewährung, Staatsanwalt sogar 6½ Jahre Haft

Auch der Vor­sit­zen­de Rich­ter Wil­ly Erd­mann ging in sei­ner Urteils­be­grün­dung davon aus, dass es kei­ne Ein­schrän­kung der Schuld­fä­hig­keit gab. Nach lan­ger Bera­tung erkann­te die Kam­mer auf eine Haft­stra­fe von vier­ein­halb Jah­ren, bei die­ser Höhe natür­lich ohne Bewäh­rung. Der Staats­an­walt hat­te zuvor sogar sechs­ein­halb Jah­re Haft bean­tragt, die Ver­tei­di­gung hat­te auch eine Stra­fe von zwei Jah­ren auf Bewäh­rung plä­diert. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Der 72-Jäh­ri­ge, gegen den ein Haft­be­fehl vor­liegt, der der­zeit aber außer Voll­zug gesetzt ist, bleibt damit vorrst auf frei­em Fuß.

Beitrag teilen

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

- Anzeige -
Anzeige
- Anzeige -

Kontakt zur Redaktion

redaktion@blickpunktASM.de